(1)
Die vom Landtag zu berufenden Mitglieder werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl gewählt.
(2)
Zum Mitglied kann nur berufen werden, wer zum Landtag wählbar ist. Die Mitglieder sollen im Rechtsleben erfahren sein.
(3)
Jede Fraktion des Landtags ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.
(4)
Die Mitglieder werden den Listen in der Reihenfolge der auf ihnen verzeichneten Namen entnommen.