(1)
Ein Mitglied scheidet aus, wenn es die Wählbarkeit zum Richterwahlausschuß verliert oder schriftlich auf die Mitgliedschaft gegenüber dem Ministerpräsidenten verzichtet.
(2)
Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ruht, solange es vorläufig des Dienstes enthoben ist oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.
(3)
Ist gegen das Mitglied kraft Amtes ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ruht dessen Mitgliedschaft.