(1)
Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der Minister der Justiz führt den Vorsitz. Ist er verhindert, so tritt sein Vertreter im Amt an seine Stelle.
(2)
Der Richterwahlausschuß ist regelmäßig über die allgemeine Bewerbungs- und die Stellensituation zu unterrichten.
(3)
Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.