An den Personalversammlungen der Gerichte können die Richter mit den gleichen Rechten teilnehmen wie die anderen Bediensteten, soweit gemeinsame Angelegenheiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) behandelt werden.
§ 39
HRiGGemeinsame Personalversammlungen
Richterrat
Stand 1991-03-11