(1)
Richterdienstgerichte sind das Hessische Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Hessische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).
(2)
Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Frankfurt am Main, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main errichtet.
(3)
Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
(4)
Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der Kammern und Senate bestimmt der Minister der Justiz.