(1)
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die §§ 154, 161 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung. Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) entscheiden die Gerichte nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 106 Abs. 3 und § 107 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.
(2)
Für die Wahlanfechtung gilt gelten die §§ 19 und 21 Abs. 3 Satz 1des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.