Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag des zuständigen Ministers eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 68 Allgemeine Verfahrensvorschriften§ 70 Urteilsformel im Versetzungsverfahren →