(1)
Disziplinarmaßnahmen gegen Richter sind:
1.
Verweis,
2.
Geldbuße,
3.
Kürzung der Dienstbezüge,
4.
Versetzung,
5.
Zurückstufung,
6.
Entfernung aus dem Richterverhältnis.
Die Versetzung kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden.
(2)
Disziplinarmaßnahmen gegen Richter im Ruhestand sind:
1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Aberkennung des Ruhegehalts.