Jurafuchs

§ 61

HRiG
Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarverfahren
Stand 1991-03-11
(1)
Disziplinarmaßnahmen gegen Richter sind:
1.
Verweis,
2.
Geldbuße,
3.
Kürzung der Dienstbezüge,
4.
Versetzung,
5.
Zurückstufung,
6.
Entfernung aus dem Richterverhältnis.

Die Versetzung kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden.

(2)
Disziplinarmaßnahmen gegen Richter im Ruhestand sind:
1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Aberkennung des Ruhegehalts.

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