Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, verliert seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert.
§ 42
HRiGWahlberechtigung und Wählbarkeit bei Abordnung
Präsidialrat
Stand 1991-03-11