Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch über die Wiederaufnahme von Verfahren, die von den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen sind.
§ 83
HRiGWiederaufnahme früherer Verfahren
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1991-03-11