Der Richter ist auf Verlangen der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) jederzeit verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten sowie über die dafür erhaltenen Vergütungen Auskunft zu erteilen.
§ 7k
HRiGAuskunftspflicht
Nebentätigkeiten
Stand 1991-03-11