Jurafuchs

§ 51

HRiG
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Errichtung und Zuständigkeit
Stand 1991-03-11
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1.
über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
2.
in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

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