(1)Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.(2)Die nichtständigen Beisitzer sollen dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 58 Bestimmung des Vorsitzenden und der Beisitzer§ 60 Anwendung des Hessischen Disziplinargesetzes →