Jurafuchs

§ 22

HRiG
Ablehnung eines Richters
Richterwahlausschuss
Stand 1991-03-11
Stimmt der Richterwahlausschuß der Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Anhörung nicht zu, so hat der Minister der Justiz den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 des Deutschen Richtergesetzes). Das gleiche gilt, wenn der Richterwahlausschuß der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe nach § 20 Abs. 2 nicht zustimmt.

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