Für die Ausübung von Nebentätigkeiten der Richter finden ferner § 75 Abs. 3 und die §§ 76 bis 78 des Hessischen Beamtengesetzes sowie auf Grund dieser Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.
§ 7o
HRiGAnwendbarkeit des Beamtengesetzes
Nebentätigkeiten
Stand 1991-03-11