In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 Abs. 3, zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als der Richter dem Antrag auf Feststellung oder Versetzung nicht widersprochen hat.
§ 75
HRiGKostenentscheidung in besonderen Fällen
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 1991-03-11