(1)Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre.(2)Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Richterrat und Präsidialrat§ 27 Verbot der Amtsausübung →