(1)In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Richterdienstgerichte (§ 122 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes).(2)Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 75 Kostenentscheidung in besonderen Fällen§ 77 Bestellung der nichtständigen Beisitzer →