Jurafuchs

§ 16

HRiG
Einberufung des Richterwahlausschusses
Richterwahlausschuss
Stand 1991-03-11
(1)
Der Minister der Justiz beruft den Richterwahlausschuß ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mehr als vier Mitglieder dies verlangen und sie einen Beratungsgegenstand, der zur Zuständigkeit des Richterwahlausschusses gehört, bezeichnen.
(2)
Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In der Tagesordnung sind die einzelnen Fälle mitzuteilen, über die beschlossen werden soll.

Meine Notizen

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