(1)
Ein Richter ist zur Übernahme einer Nebentätigkeit nur verpflichtet, wenn der Gegenstand
1.
eine richterliche Nebentätigkeit,
2.
eine Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung oder,
3.
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, eine Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege ist.
Die Vorschriften über genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten gelten für Nebentätigkeiten nach Satz 1 nicht.
(2)
Das Verlangen auf Übernahme der Nebentätigkeit bedarf der Schriftform. Der Richter ist zuvor anzuhören.