Jurafuchs

§ 7i

HRiG
Gesamtbetrag der Vergütungen
Nebentätigkeiten
Stand 1991-03-11
Der Gesamtbetrag der Vergütungen (§ 71 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes) aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten, die ein Richter in einem Kalenderjahr für seine Nebentätigkeiten erhält, darf dreißig vom Hundert des jährlichen Grundgehalts eines Richters der Besoldungsgruppe R 2, letzte Stufe, nicht übersteigen. Die Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn
1.
die Wahrnehmung der Nebentätigkeit auch im öffentlichen Interesse liegt oder
2.
die Begrenzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre;

dabei ist mit zu berücksichtigen, ob ein anderer Richter für die Übernahme der Tätigkeit zur Verfügung steht.

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