Jurafuchs

§ 15b

HRiG
Folgen des Ausscheidens und Vertretungsfälle
Richterwahlausschuss
Stand 1991-03-11
(1)
Scheidet ein vom Landtag berufenes Mitglied aus dem Richterwahlausschuß vorzeitig aus, so rückt der Nachfolger aus der Vorschlagsliste nach, aus der der Ausscheidende gewählt worden ist.
(2)
Scheidet ein richterliches Mitglied vorzeitig aus, tritt für den Rest der Wahlperiode sein Stellvertreter und, falls auch dieser ausgeschieden ist, der weitere Stellvertreter an seine Stelle. Ist auch dieser ausgeschieden, wird für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger von dem Präsidialrat des jeweiligen Gerichtszweigs aus dessen Mitte gewählt.
(3)
Scheidet das Mitglied kraft Amtes vorzeitig aus, so tritt bis zur Neuwahl (§ 78 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) sein Vertreter im Amt an seine Stelle.
(4)
Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes vorübergehend verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, gelten für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Verhinderung ist dem Minister der Justiz unverzüglich anzuzeigen.

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