Jurafuchs

§ 12

HRiG
Anfechtung der Wahl
Richterwahlausschuss
Stand 1991-03-11
(1)
Mindestens drei Wahlberechtigte oder der Minister der Justiz können binnen einer Frist von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl der richterlichen Mitglieder beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2)
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gelten die Richter als ordnungsgemäß gewählt, die vom Wahlvorstand als gewählt festgestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag einstweilig eine Regelung entsprechend Abs. 3 treffen.
(3)
Ab Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht feststellt, daß die Wahl einzelner Mitglieder ungültig ist, bis zur Neuwahl wirkt das richterliche Mitglied der vorangegangenen Wahlzeit oder dessen Stellvertreter im Richterwahlausschuß mit.
(4)
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

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