(1)
Die Richterdienstgerichte werden mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und von ständigen und nichtständigen Beisitzern besetzt.
(2)
Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(3)
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt die Vorsitzenden, die Beisitzer und ihre Vertreter. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie können nach Ablauf der Amtszeit erneut bestimmt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.