(1)
Die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts stellen Vorschlagslisten für die nichtständigen Beisitzer auf. Diese sind in der Reihenfolge dieser Listen heranzuziehen.
(2)
Sind alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert, so sind die Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweiges heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium (§ 52 Abs. 3 Satz 1) vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.