(1)
Der Minister der Justiz verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses durch Handschlag, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft zu führen.
(2)
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Ministerpräsident.