Die durch die Wahl der Mitglieder des Präsidialrats entstehenden Kosten trägt das Land.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 41b (weggefallen)§ 42 Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei Abordnung →