(1)
Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet kein gerichtliches Disziplinarverfahren statt.
(2)
Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies einem Disziplinarverfahren nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.