Das Verfahren wird in den Fällen des § 50 Nr. 3 durch einen Antrag des zuständigen Ministers, in den Fällen des § 50 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 50 Nr. 4 statt.
§ 71
HRiGEinleitung des Prüfungsverfahrens
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 1991-03-11