Jurafuchs

§ 34

HRiG
Wahl des Bezirksrichterrats
Richterrat
Stand 1991-03-11
(1)
Die Mitglieder des Bezirksrichterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden von den Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind die Richter, die Mitglied des Richterwahlausschusses sind. Die Wahl wird von einem Hauptwahlvorstand und örtlichen Wahlvorständen durchgeführt. Der Hauptwahlvorstand ist von dem Präsidenten des Gerichts, bei dem der Bezirksrichterrat gewählt wird, die örtlichen Wahlvorstände sind von den Präsidenten der Gerichte, bei den Arbeits- und Sozialgerichten von Direktoren der Gerichte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 Abs. 2, spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Bezirksrichterrats, in den Fällen der vorzeitigen Neuwahl unverzüglich, zu bestellen. Die Briefwahl ist zu ermöglichen.
(2)
Die Wahl wird nach den Regeln der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein Mitglied zu wählen, findet Mehrheitswahl statt.
(3)
Die Richter und ihre Berufsorganisationen können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge der Richter müssen von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch dreißig wahlberechtigte Richter. Wahlvorschläge der Berufsorganisationen müssen von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
(4)
Im Falle der Verhältniswahl sind entsprechend der Zahl, in der Mitglieder aus einer Vorschlagsliste gewählt sind, die nicht gewählten Richter aus dieser Vorschlagsliste der Reihe nach, im Falle der Mehrheitswahl die nicht gewählten Richter in der gesetzlich vorgesehenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen zu Stellvertretern gewählt.

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