(1)
In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unterrichtet der Minister der Justiz oder die sonst zuständige Stelle den Präsidialrat über die beabsichtigte Maßnahme und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(2)
Die Maßnahme kann erst vollzogen werden, wenn die Stellungnahme vorliegt oder die Frist verstrichen ist. Im übrigen gilt § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3.