Jurafuchs

§ 7j

HRiG
Genehmigungsverfahren
Nebentätigkeiten
Stand 1991-03-11
(1)
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung und Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Der Richter hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütung hierfür zu führen; der Richter hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2)
Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von der für die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister bestimmte Behörde. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen und unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Richter hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Abs. 1 Satz 2 anzuzeigen.

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