Jurafuchs

§ 7l

HRiG
Aufstellung über Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten
Stand 1991-03-11
Der Richter hat der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Aufstellung über alle im Vorjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Vergütungen vorzulegen, wenn die Vergütungen insgesamt 1 550 Euro übersteigen. Hat der Richter auch eine Abrechnung nach der Nebentätigkeitsverordnung vorzulegen, sind die Aufstellung und die Abrechnung gemeinsam einzureichen.

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