(1)
In Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2)
Zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes kann nur ein Richter bestellt werden. Mit der Durchführung der Ermittlungen nach § 24 des Hessischen Disziplinargesetzes kann nur ein Richter beauftragt werden.
(3)
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(4)
Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.