(1)
Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:
1.
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen, sozialen und organisatorischen sowie an den in § 36 Abs. 2 genannten Angelegenheiten,
2.
Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 46 Abs. 1 genannten Angelegenheiten.
(2)
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Richterrat die Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(3)
Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Präsidialrats gelten § 7 Abs. 1, die §§ 8, 35, 37 bis 39 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und § 12 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.