Jurafuchs

§ 31

HRiG
Zahl der Mitglieder
Richterrat
Stand 1991-03-11
(1)
Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,

mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern,

mit mehr als 50 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern.

(2)
Der Bezirksrichterrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus fünf Mitgliedern, die Bezirksrichterräte für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Arbeitsgerichtsbarkeit und für die Sozialgerichtsbarkeit bestehen aus drei Mitgliedern.

Meine Notizen

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