(1)
Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,
mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern,
mit mehr als 50 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern.
(2)
Der Bezirksrichterrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus fünf Mitgliedern, die Bezirksrichterräte für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Arbeitsgerichtsbarkeit und für die Sozialgerichtsbarkeit bestehen aus drei Mitgliedern.