(1)Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.(2)Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 56 Bestimmung der nichtständigen Beisitzer§ 58 Bestimmung des Vorsitzenden und der Beisitzer →