Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend.
§ 2
HRiGEntsprechende Geltung des Beamtenrechts
Allgemeine Vorschriften
Stand 1991-03-11