Jurafuchs

§ 2b

HRiG
Dienstliche Beurteilung
Allgemeine Vorschriften
Stand 1991-03-11
(1)
Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter sind zu beurteilen. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil unter Würdigung aller Einzelmerkmale abzuschließen. Die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen sind zu beachten.
(2)
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen. Richter mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sind in der Regel drei Jahre nach ihrer Lebenszeiternennung dienstlich zu beurteilen.
(3)
Richter sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
(4)
Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren bei Richtern zu regeln, insbesondere über
1.
den Inhalt der Beurteilung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,
4.
die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Zeitpunkte der Beurteilungen nach Abs. 2 Satz 1,
6.
die Anlässe nach Abs. 3 und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →