Jurafuchs

§ 32

HRiG
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Richterrat
Stand 1991-03-11
(1)
Wahlberechtigt und wählbar sind die Richter, denen ein Richteramt an dem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, übertragen ist oder die an dem Wahltage bei diesem Gericht beschäftigt sind. Der Präsident eines Gerichts, der aufsichtführende Richter und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar. Der aufsichtführende Richter und sein ständiger Vertreter sind wählbar, wenn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b der Richterrat bei einem anderen Gericht gebildet wird.
(2)
Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist zum Richterrat dieses Gerichts nicht wählbar. Er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert. Zu diesem Zeitpunkt verliert er die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts; gehört er diesem Richterrat an, so scheidet er zu diesem Zeitpunkt aus ihm aus.
(3)
Wird ein Richter an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, so erlöschen die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert; gehört er einem Richterrat an, so scheidet er zu diesem Zeitpunkt aus ihm aus.

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