Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs, das im Verfahren über die Disziplinarklage ergeht, steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes.
§ 63
HRiGZulässigkeit der Revision
Disziplinarverfahren
Stand 1991-03-11