Das Dienstgericht entscheidet1.in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,2.über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),3.bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die4.bei AnfechtungMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 49 Errichtung§ 51 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs →