(1)
Sind in einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt (§ 36 Abs. 1 Nr. 2), so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung, wenn diese aus mehr als einer Person besteht.
(2)
Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter in gleichem Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. § 22 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern.
(3)
Werden gemeinsame Angelegenheiten in einem Bezirks- oder Hauptpersonalrat behandelt, so entsendet
1.
der Bezirksrichterrat (§ 30) oder
2.
der Richterrat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3)
Mitglieder in die Stufenvertretung. Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.