Jurafuchs

§ 37

HRiG
Zuständigkeiten
Richterrat
Stand 1991-03-11
Es sind zu beteiligen:
1.
der Richterrat in Angelegenheiten, die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für die er gebildet ist; dies gilt auch dann, wenn eine andere Stelle als der Präsident oder aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, zu entscheiden hat;
2.
der Bezirksrichterrat in Angelegenheiten, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder in denen sich der Richterrat und der Präsident oder der aufsichtführende Richter oder die zur Entscheidung befugte Stelle (§ 63 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes) nicht einigen.

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