Jurafuchs

§ 54

HRiG
Erlöschen des Amtes
Allgemeine Vorschriften über die Besetzung
Stand 1991-03-11
Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
1.
eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in dieses Amt wegfällt oder
2.
der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird.

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