(1)
Der Minister der Justiz bestellt die nichtständigen Beisitzer. § 52 Abs. 3 Satz 2 bis 4 findet Anwendung. Die Berufsorganisationen der Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2)
Zum Beisitzer kann nicht bestellt werden, wer in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.