Jurafuchs

§ 77

HRiG
Bestellung der nichtständigen Beisitzer
Staatsanwälte
Stand 1991-03-11
(1)
Der Minister der Justiz bestellt die nichtständigen Beisitzer. § 52 Abs. 3 Satz 2 bis 4 findet Anwendung. Die Berufsorganisationen der Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2)
Zum Beisitzer kann nicht bestellt werden, wer in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →