Einem Richter auf Lebenszeit an einem Amtsgericht, an einem Arbeitsgericht, an einem Verwaltungsgericht oder an einem Sozialgericht kann ein weiteres Richteramt an einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.
§ 6
HRiGÜbertragung eines weiteren Richteramts
Allgemeine Vorschriften
Stand 1991-03-11