Der Minister der Justiz legt dem Landtag jährlich einen Bericht über Anzahl und Umfang der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres vor, erstmals im Jahre 1999.
§ 7p
HRiGBerichtspflicht
Nebentätigkeiten
Stand 1991-03-11