Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags legt der Minister der Justiz die Personalakten mit seinem Vorschlag dem Richterwahlausschuß zu der Entscheidung vor, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.
§ 21
HRiGZustimmung zur Berufung auf Lebenszeit
Richterwahlausschuss
Stand 1991-03-11