Die Aufgaben des Leiters einer Justizvollzugsanstalt am Sitze eines Amtsgerichts, der nicht zugleich Sitz eines Landgerichts ist, können durch Anordnung des Ministers der Justiz dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts, dem die Justizvollzugsanstalt angegliedert ist, übertragen werden.
§ 79
HRiGRichter als Leiter von Justizvollzugsanstalten
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1991-03-11